Pedelec Rechtliche Grundlage
Rechtliche Vorschriften laut Stvo und KFG
Begriffsbestimmung Elektrofahrrad
Quelle: Rechtsvorschrift für Kraftfahrgesetz 1967 - KFG link: Bundeskanzleramt
gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967
(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
Begriffsbestimmung Fahrrad
Quelle: Rechtsvorschrift für Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO link: Bundeskanzleramt
gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 StVO 1960
a)ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,
b)ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967
ausgestattet ist (Elektrofahrrad),
c)ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder
d)ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht;
Begriffsbestimmung Schnelles Pedelec
Quelle: Rechtsvorschrift für Kraftfahrgesetz 1967 - KFG link: Bundeskanzleramt
„Schnelle Pedelecs“ (mit Tretunterstützung bis zu 45 km/h) sind als Fahrräder in Österreich nicht zulässig.
Schnelle Pedelecs gelten je nach möglicher Typisierung (Herstellerabhängig) als
- Kleinkraftrad nach Richtlinie 2002/24/EG
oder
- Motorfahrrad nach § 2 Abs. 1 Z. 14 KFG